1. Das Fahrzeug ist dem Mieter vollgetankt und ohne Mängel übergeben worden. Der Mieter hat das Fahrzeug in gleichem Zustand zurück zu geben. Hat das Fahrzeug bei der Rückgabe äußerlich erkennbare Mängel oder Schäden, gelten diese als vom Mieter verursacht, wenn und soweit sie nicht in der Übernahmebestätigung ausdrücklich vermerkt sind.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig und pfleglich zu behandeln und es nur zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zweck zu benutzen.
Er darf es nicht wie folgt benutzen oder benutzen lassen:
a) zur entgeltlichen Personen- und Transportbeförderung, ausgenommen Lkw- oder Kleintransporter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;
b) zum Abschleppen von anderen Fahrzeugen, Anhängern oder sonstigen Gegenständen;
c) in Rennen, zu Wett- oder Testfahrten oder zu sonstigen Veranstaltungen;
d) zu Fahrten, bei denen der Mieter oder Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten steht;
e) unter Verletzung von Verkehrsvorschriften und sonstigen Bestimmungen, welche für die konkrete Nutzung des Fahrzeuges jeweils gelten;
f) durch dritte Personen, es sei denn, dass diese im Voraus benannt und vom Vermieter schriftlich zugestimmt wurde oder, dass es sich um Familienangehörige oder Firmenangehörige des Mieters handelt, die seit mehr als einem Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheins und über 21 Jahre sind.
Zu den Sorgfaltspflichten des Mieters gehört auch die Kontrolle und rechtzeitige Ergänzung von Schmier-, Kühl-, und Frostschutzmitteln, ferner die Sorge für den vorgeschriebenen Reifendruck. Die Kosten für nach den Herstelleranweisungen zu ergänzende Schmier-, Kühl- oder Frostschutzmittel trägt der Mieter.
3. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug jederzeit gegen Diebstahl und Missbrauch zu sichern.
4. Sofern der Mieter gegen seine Pflichten gemäß Ziffer 2 oder 3 verstößt, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in Besitz zu nehmen und/oder das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
5. Für Beschädigungen am Mietfahrzeug oder dessen Verlust haftet der Mieter dem Vermieter unabhängig vom Verschulden und unabhängig davon, ob das Mietfahrzeug von ihm oder Dritten benutzt wurde in vollen Umfang, sofern der Schaden oder Verlust nicht durch einen Dritten insbesondere einer Versicherung ersetzt wird. Im Falle des Bestehens einer Vollkaskoversicherung haftet der Mieter für alle nicht von der Vollkaskoversicherung ausgeglichenen Schäden insbesondere der Selbstbeteiligung.
Der Mieter haftet für jeglichen Schaden des Vermieters dann unbeschränkt, wenn er den Schaden grob Fahrlässig verursacht hat (z.B. unter Alkoholeinfluss oder bei Nichtbeachten der Fahrzeugabmessungen auf oder unter Brücken oder Unterführungen am Engstellen etc.)
6. Für Schäden, die durch vom Mieter geladene oder transportierte Gegenstände entstehen, haftet der Mieter uneingeschränkt und verschuldensunabhängig. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch unsachgemäßes Stauen, und ungenügende Befestigung oder mangelhaften Verschluss entstanden ist.
7. Die Verpflichtung des Mieters zum Schadensersatz umfasst alle am Fahrzeug nebst Aufbauten entstandene Sachschäden und alle weiter Schäden, insbesondere Mietausfall des Vermieters. Der Mietausfall wird auf Basis des mit dem Mieter vereinbarten Netto-Tagesmietsatzes für das betroffene
Fahrzeug und dem Zeitaufwand für die Reparatur ermittelt, der Nachweis eines geringeren Ausfalls bzw. Schadens bleibt dem Mieter übernommen.
8. Das Fahrzeug ist vom Vermieter haftpflichtversichert, und zwar für Sachschäden in unbegrenzter Höhe, für Personenschäden bis zu 6,5 Mio. € (laut allgemeinen Bedingungen AKB für die Kfz- Versicherung). Eine Teilkaskoversicherung (gegen Brand, Entwendung und Wildschaden) oder eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung des Mieters wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters gegen eine von diesem zu zahlende Zusatzgebühr abgeschlossen.
9. Unfälle muss der Mieter sofort an Ort und Stelle zur Beweissicherung polizeilich aufnehmen lassen, auch wenn nur das Mietfahrzeug beschädigt wurde. Der Mieter hat in diesem Falle den Vermieter sofort zu verständigen und dabei auch eventuelle Schäden Dritter zu melden. Verletzt der Mieter diese Verpflichtung, hat er dem Vermieter jeden hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
10. Fahrten mit dem Mietfahrzeug oder ein sonstiges Verbringen des Mietfahrzeugs ins Ausland insbesondere Länder Osteuropas (Polen, Tschechien,
Slowenien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien sowie alle Länder der ehemaligen Sowjetunion) sind nur nach vorheriger schriftlichen Zustimmung gestattet. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter uneingeschränkt und verschuldungsunabhängig für jeglichen Schaden, den der Vermieter durch Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges erleidet.
Bei Auslandsfahrten erhöht sich je nach Fahrzeuggruppe die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung auf € 2.500.00
11. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für seine Beauftragten, Verrichtungsgehilfen und
Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Vermieters für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
12. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug spätestens zum vereinbarten Termin vollgetankt zurückzugeben. Eine fehlende Treibstoffmenge kann der Vermieter dem Mieter gesondert in Rechnung stellen. Gibt der Mieter das Fahrzeug verspätet zurück, kann der Vermieter, nach 60 Minuten Kulanzzeit, einen weiteren Tagessatz verlangen. Bei der Rückgabe wird ein schriftliches Protokoll über den Zustand des Fahrzeugs erstellt, des vom Mieter zu unterzeichnen ist. Verweigert der Mieter, etwa durch Abwesenheit oder Verweigerung die Unterschrift, seine Mitwirkung, gelten die Feststellungen des Vermieters als zutreffend, solange nicht der Mieter die Unrichtigkeit nachweist.
13. Der Mieter hat die vertraglich vereinbarte Fahrzeugmiete zuzüglich etwa anfallender sonstiger Kosten aufgrund der vorstehenden AGB (z.B. für zusätzliche Versicherungen oder Treibstofffehlmenge) spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges vollständig zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug des Mieters kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. auf den rückständigen Betrag verlangen.
14. Der Mieter stellt dem Vermieter aus Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Betrieb des Fahrzeuges während der Mietzeit entstehen.
15. Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters mit eigenen Forderungen nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
16. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist Ravensburg.
18. Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, bei nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges oder bei Vorlage von Unrichtigen Personaldokumenten durch den Mieter können personenbezogene Daten des Mieters an eine Warndatei weitergegeben werden.
19. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen oder Teilen hiervon unwirksam sein, bleibt der Wirksamkeit der übrigen Bedingung davon unberührt.